Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 104Artikel 2, Paragraph 104
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Material-Seilschwebebahnen und
Material-Standseilbahnen.
§ 104. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Paragraph 104, (1) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) (3)Absatz 3,Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von den genannten Personen oder von einem sonstigen Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes sein kann, vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Dokumentnummer
NOR12092997
Alte Dokumentnummer
N6195121983L